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   BFH, 15.05.1953 - III 103/52 S   

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https://dejure.org/1953,464
BFH, 15.05.1953 - III 103/52 S (https://dejure.org/1953,464)
BFH, Entscheidung vom 15.05.1953 - III 103/52 S (https://dejure.org/1953,464)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 1953 - III 103/52 S (https://dejure.org/1953,464)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gesellschaftsdarlehen als verdeckte Stammeinlage bei der Einheitsbewertung von Betriebsvermögern einer Kapitalgesellschaft - Behandlung eines Gesellschaftsdarlehens als verdeckte Stammeinlage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 57, 541
  • BStBl III 1953, 208
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.05.1952 - II 56/52 S

    Steuerpflichtigkeit gesellschaftssteuerlicher Gesellschafterdarlehen - Bildung

    Auszug aus BFH, 15.05.1953 - III 103/52 S
    Da sich für die Höhe des im Wege des Kredits erlangbaren Fremdkapitals bei der Art des Betriebs der GmbH keine allgemeinen Regeln aufstellen lassen (wie es z.B. bei Unternehmen des Wohnungs- oder Schiffsbaues möglich ist, vgl. die Entscheidung des Bundesfinanzhofs II 56/52 vom 7. Mai 1952, Bundessteuerblatt III S. 183 und die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung II 201/52 vom 4. März 1953), wird es erforderlich sein, wegen der Höhe des erlangbaren Fremdkapitals ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. dazu Sandig, Finanzierung mit Fremdkapital, S. 3 ff.).
  • BFH, 04.03.1953 - II 201/52 U

    Gesellschaftssteuerpflicht von Gesellschafterdarlehen - Entgegenstehen der

    Auszug aus BFH, 15.05.1953 - III 103/52 S
    Da sich für die Höhe des im Wege des Kredits erlangbaren Fremdkapitals bei der Art des Betriebs der GmbH keine allgemeinen Regeln aufstellen lassen (wie es z.B. bei Unternehmen des Wohnungs- oder Schiffsbaues möglich ist, vgl. die Entscheidung des Bundesfinanzhofs II 56/52 vom 7. Mai 1952, Bundessteuerblatt III S. 183 und die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung II 201/52 vom 4. März 1953), wird es erforderlich sein, wegen der Höhe des erlangbaren Fremdkapitals ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. dazu Sandig, Finanzierung mit Fremdkapital, S. 3 ff.).
  • BFH, 20.03.1956 - I 178/55 U

    Zurverfügungstellung von Gesellschaftskapital durch Darlehen - Bindung von

    Er rügt unrichtige Anwendung der §§ 5, 6 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) und beruft sich für seine Auffassung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs III 103/52 S vom 15. Mai 1953 (Slg. Bd. 57 S. 541, Bundessteuerblatt - BStBl - 1953 III S. 208).

    Weil sich der Vorsteher des Finanzamts für seine Auffassung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs III 103/52 S beruft, sei zur Klarstellung bemerkt: Das Urteil ist zur Einheitsbewertung des Betriebsvermögens einer Kapitalgesellschaft ergangen und ist deshalb für die Körperschaftsteuer nicht bindend.

    Während früher der Bewertungssenat des Reichsfinanzhofs in weiterem Umfang als der Körperschaftsteuersenat Gesellschafterdarlehen als verdecktes Stammkapital betrachtet hatte, wollte der III. Senat des Bundesfinanzhofs mit dem Urteil III 103/52 S die bisherige Rechtsprechung einschränkten und auch für die Einheitsbewertung Darlehen der Gesellschafter grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen, die der I. Senat des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs für die Körperschaftsteuer entwickelt hatten, als verdecktes Stammkapital ansehen.

    Nach dem ganzen Zusammenhang kann das Urteil III 103/52 S nicht etwa dahin ausgelelgt werden, daß Darlehen der Gesellschafter schon dann als verdecktes Stammkapital anzusehen seien, wenn die Gesellschafter sie zu günstigeren Bedingungen geben als ein Fremder sie gegeben hätte.

    Das wollte auch das Urteil III 103/52 S offenbar nicht annehmen.

  • BFH, 18.09.1953 - III 64/53 U

    Feststellung des Betriebsvermögens - Darlehen von Nichtgesellschaftern als

    Gibt der Gesellschafter einer GmbH, der seine Gesellschaftsanteile nur als Treuhänder besitzt, Darlehen an die Gesellschaft für Rechnung seines Treugebers, so können die Darlehen, wenn im übrigen die in der Entscheidung III 103/52 S vom 15. Mai 1953 (BStBl. 1953 III S. 208) genannten Voraussetzungen gegeben sind, als verdeckte Stammeinlage behandelt werden.

    Gibt der Gesellschafter einer GmbH, der seine Gesellschaftsanteile nur als Treuhänder besitzt, Darlehen an die Gesellschaft für Rechnung seines Treugebers, so können die Darlehen, wenn im übrigen die in der Entscheidung III 103/52 S vom 15. Mai 1953 (BStBl. 1953 III S. 208) genannten Voraussetzungen gegeben sind, als verdeckte Stammeinlage behandelt werden.

    Zur Frage, inwieweit die Möglichkeit besteht, Gesellschafterdarlehen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens einer Kapitalgesellschaft als verdeckte Stammeinlagen zu behandeln, hat der erkennende Senat in dem kürzlich veröffentlichten Urteil III 103/52 S vom 15. Mai 1953, Bundessteuerblatt (BStBl.) 1953 III S. 208, grundsätzlich Stellung genommen.

  • BFH, 13.01.1959 - I 44/57 U

    Verdecktes Stammkapital - Berechnung des Wertes von Sachwertverpflichtungen, die

    Die Entscheidung müsse an Hand der Grundsätze der Urteile des Bundesfinanzhofs III 103/52 S vom 15. Mai 1953 (BStBl 1953 III S. 208, Slg. Bd. 57 S. 541) und I 178/55 U vom 20. März 1956 erfolgen.

    Der Bundesminister der Finanzen hat seine Ansicht in erheblichem Umfang auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs III 103/52 S gestützt.

  • BFH, 21.03.1969 - III R 18/68

    Kapitalgesellschaft - Gesellschafterdarlehn - Verdecktes Stammkapital -

    Die Revisionsbegründung bezieht sich auf die Entscheidungen des erkennenden Senats III 103/52 S vom 15. Mai 1953 (BFH 57, 541, BStBl III 1953, 208) und III 114/57 U vom 15. Juli 1960 (a. a. O.).

    Nach dem Urteil des erkennenden Senats III 103/52 S vom 15. Mai 1953 (a. a. O.) ist ein Gesellschafterdarlehen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens einer Kapitalgesellschaft, auch wenn -- wie hier -- kein Fall des offenbaren Mißbrauchs vorliegt, als verdeckte Stammeinlage zu behandeln, wenn nach den von den Finanzbehörden darzulegenden Umständen die Zuführung weiterer Mittel objektiv notwendig und das Einspringen eines Gesellschafters deshalb zwingend war, weil das erforderliche Kapital im Wege der Aufnahme von fremden Krediten nach den Umständen des Einzelfalles nicht hätte beschafft werden können.

  • BFH, 15.07.1960 - III 114/57 U

    Darlehen der Gesellschafter im Rahmen eines Pachtvertrages an die Betriebs-GmbH

    Nach den Ausführungen des erkennenden Senates in dem Urteil III 103/52 S vom 15. Mai 1953 (BStBl 1953 III S. 208, Slg. Bd. 57 S. 541) ist ein Gesellschafterdarlehen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens einer Kapitalgesellschaft, auch wenn kein Fall offenbaren Mißbrauches vorliegt, als verdeckte Stammeinlage zu behandeln, wenn nach den Feststellungen der Finanzbehörde die Zuführung weiterer Mittel objektiv notwendig und das Einspringen eines Gesellschafters deshalb zwingend war, weil das erforderliche Kapital im Wege der Aufnahme von fremden Krediten nach den Umständen des Einzelfalles nicht hätte beschafft werden können.
  • BFH, 06.10.1967 - III 230/64

    Nichtgesellschafter - Darlehn - Verdeckte Gewinnausschüttung -

    Nach dem Urteil des Senats III 103/52 S vom 15. Mai 1953 (BFH 57, 541, BStBl III 1953, 208) ist ein Gesellschafterdarlehen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens einer Kapitalgesellschaft, auch wenn -- wie hier -- kein Fall des offenbaren Mißbrauchs vorliegt, als verdeckte Stammeinlage zu behandeln, wenn nach den Feststellungen der Finanzbehörde die Zuführung weiterer Mittel objektiv notwendig und das Einspringen eines Gesellschafters deshalb zwingend war, weil das erforderliche Kapital im Wege der Aufnahme von fremden Krediten nach den Umständen des Einzelfalls nicht hätte beschafft werden können.
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